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Information zur Dezember-Soforthilfe bei Wärmelieferungen (§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)

Die Stadtwerke Neustadt in Holstein als Ihr Wärmelieferant informieren hiermit ihre Kund:innen zur Dezember-Soforthilfe bei Wärme-Lieferungen.


Das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kund:innen von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG), das am 09.11.2022 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde und am 14.11.2022 durch den Bundesrat gebilligt wurde, sieht vor, dass Letztverbrauchern Zahlungen für die Lieferungen von Erdgas oder Wärme erlassen bzw. erstattet werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Zudem legt es Wärmelieferanten bestimmte Informationspflichten nach §2 Abs. 4 EWSG auf, der wir mit dieser Veröffentlichung auf unserer Webseite nachkommen.


Private Verbraucher:innen und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Wärmekund:innen eine Dezember-Soforthilfe. Über weitere Entlastungsmaßnahmen informieren wir Sie gesondert, sobald deren Inhalte eindeutig feststehen


Wer erhält die Soforthilfe?
Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Wärme-Kunden der Stadtwerke Neustadt in Holstein, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen.


Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:

  • Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen der Jahresverbrauch mehr als 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt,
  • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.


Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:

  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind,
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.


Wie hoch ist die Dezember–Soforthilfe?
Der Entlastungsbetrag beläuft sich für Kund:innen mit Abschlägen auf Basis 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%.


Wie wird die Dezember – Soforthilfe umgesetzt?
Der Entlastungsbetrag wird dem Kunden wie folgt bis 31.12.2022 gutgebracht:
Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sofern der nicht überwiesene Betrag die Höhe des Entlastungsbetrages nicht erreicht, werden wir den übersteigenden Entlastungsbetrag bis 31.12.2022 auf das aus dem Lastschriftverfahren bzw. der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird eine Rückzahlung / der Entlastungsbetrag bis 31.12.2022 auf das aus dem Lastschriftverfahren/ der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des/der Kund:in überwiesen.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen. Sofern diese Abschlags-zahlung die Höhe des Entlastungsbetrages nicht erreicht, werden wir den übersteigenden Entlastungsbetrag bis 31.12.2022 auf das aus dem Lastschriftverfahren / der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überweisen.
Sollte aus technischen Gründen die Lastschrift im Monat Dezember 2022 normal eingezogen werden, überweisen wir Ihnen diese unverzüglich zurück.


Weitere gesetzliche Hinweise
Wir weisen darauf hin, dass wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:

  • die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums
  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
  • die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrundeliegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3,
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

Ein wichtiger Hinweis zum Schluss:
Es lohnt sich für Sie weiterhin, Energie einzusparen. Denn diese Energieeinsparungen wirken sich zusätzlich kostenreduzierend zur Soforthilfe aus. Wir sparen gemeinsam in Neustadt in Holstein!

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