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Smart Meter und Messstellenbetreiber: Was Sie wissen sollten

Immer wieder erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher Schreiben von sogenannten wettbewerblichen Messstellenbetreibern (wMSB), die den Einbau eines Smart Meters beziehungsweise eines intelligenten Messsystems (iMS) oder einen Wechsel des Messstellenbetreibers anbieten.

Aktuell erreichen uns dazu vermehrt Rückfragen. Die Schreiben werden teilweise gezielt an Haushalte innerhalb einer Liegenschaft versandt und können den Eindruck erwecken, dass kurzfristiger Handlungsbedarf besteht oder ein Wechsel beziehungsweise der Einbau eines neuen Zählers unmittelbar erforderlich ist. Zudem wird teilweise mit finanziellen Vorteilen geworben oder zu einer schnellen Rückmeldung und Terminvereinbarung aufgefordert.

Wir möchten Sie daher über einige wichtige Punkte informieren.

Ein Wechsel des Messstellenbetreibers ist grundsätzlich möglich – aber nicht automatisch notwendig

Der Messstellenbetreiber (MSB) ist für den Einbau, den Betrieb und die Wartung Ihres Stromzählers verantwortlich. Neben dem grundzuständigen Messstellenbetreiber können auch wettbewerbliche Messstellenbetreiber (wMSB) diese Leistungen anbieten.

Ein Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber ist grundsätzlich möglich. Er bedeutet jedoch nicht automatisch einen finanziellen Vorteil oder eine bessere Leistung.

Prüfen Sie deshalb vor einer Rückmeldung genau, mit wem Sie einen Vertrag abschließen, welche Leistungen angeboten werden und welche Kosten tatsächlich entstehen.

Ein Smart Meter führt nicht automatisch zu einer Kostenersparnis

Der Einbau eines intelligenten Messsystems allein bedeutet nicht automatisch eine Reduzierung der Netzentgelte oder eine jährliche finanzielle Einsparung.

Ob und in welcher Höhe sich ein finanzieller Vorteil ergibt, hängt unter anderem von den individuellen Voraussetzungen, der Art der Verbrauchseinrichtung und dem jeweiligen Verbrauchsverhalten ab.

Auch bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers sollten Sie deshalb genau prüfen, welche Kosten für den Messstellenbetrieb entstehen.

Für bestimmte Verbrauchseinrichtungen gelten besondere Regelungen

Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, beispielsweise Wärmepumpen oder Wallboxen, können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Regelungen zu Netzentgelten beziehungsweise weiteren Netzentgeltmodulen gelten.

Dafür müssen die jeweiligen gesetzlichen und technischen Voraussetzungen erfüllt sein. Der Einbau eines Smart Meters allein ist hierfür nicht ausreichend.

Ein intelligentes Messsystem kann gesetzlich vorgeschrieben sein

Der Gesetzgeber sieht einen schrittweisen Ausbau intelligenter Messsysteme vor. Ob und wann eine Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden muss, hängt unter anderem vom Jahresstromverbrauch sowie von vorhandenen Erzeugungs- oder Verbrauchsanlagen ab. Dazu können beispielsweise Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen oder Wallboxen gehören.

Die gesetzlichen Vorgaben werden von den Stadtwerken Neustadt in Holstein als grundzuständigem Messstellenbetreiber entsprechend den geltenden Regelungen umgesetzt.

Ein Schreiben eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers steht daher nicht automatisch im Zusammenhang mit einem regulären Zählerwechsel durch die Stadtwerke Neustadt in Holstein.

Was sollten Sie bei einem Angebot beachten?

Wenn Sie ein entsprechendes Schreiben erhalten, lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen. Prüfen Sie die Angaben in Ruhe und achten Sie insbesondere auf:

-Wer ist der Absender und künftige Vertragspartner?
-Welche Leistungen werden konkret angeboten?
-Welche Kosten entstehen für Einbau, Betrieb und Messstellenbetrieb?
-Welche Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen gelten?
-Ist der angebotene Einbau tatsächlich gesetzlich erforderlich oder handelt es sich um ein freiwilliges Angebot?
-Welche konkreten finanziellen Vorteile werden genannt und unter welchen Voraussetzungen gelten diese?

Eine im Schreiben genannte Frist für ein Angebot bedeutet nicht automatisch, dass Sie innerhalb dieser Frist gesetzlich zum Abschluss eines Vertrages oder zur Beauftragung verpflichtet sind.

Ihr örtlicher Messstellenbetreiber

Als örtlicher Messstellenbetreiber sind die Stadtwerke Neustadt in Holstein für viele Kundinnen und Kunden in der Region Ansprechpartner rund um den Stromzähler.

Wenn Sie bei Ihrem bisherigen Messstellenbetreiber bleiben, ist in der Regel kein zusätzlicher Wechselprozess erforderlich. Bei einem Wechsel kann beispielsweise eine zusätzliche Zählerstandsdokumentation zum Wechselzeitpunkt notwendig werden.

Auch bei Fragen oder Problemen rund um Ihren Zähler können Sie sich weiterhin an die Stadtwerke Neustadt in Holstein wenden.

Bei unseren Stromtarifen ist der reguläre Messstellenbetrieb bereits berücksichtigt. Ein Wechsel zu einem externen Messstellenbetreiber bedeutet daher nicht automatisch eine Ersparnis. Je nach Angebot können für den Messstellenbetrieb Kosten separat berechnet werden.

Unser Tipp

Prüfen Sie Angebote zum Messstellenbetreiber und zum Einbau eines Smart Meters in Ruhe. Lassen Sie sich insbesondere durch Hinweise auf vermeintlich kurzfristigen Handlungsbedarf oder finanzielle Vorteile nicht zu einer schnellen Entscheidung bewegen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Zähler, zum Messstellenbetrieb oder zum Thema Smart Meter beziehungsweise intelligentes Messsystem haben, können Sie sich gerne an die Stadtwerke Neustadt in Holstein wenden.

Wir informieren Sie darüber, welche gesetzlichen Vorgaben für Ihre Messstelle gelten und welche Möglichkeiten Sie haben.

Wichtig: Die Stadtwerke Neustadt in Holstein setzen als grundzuständiger Messstellenbetreiber die gesetzlichen Vorgaben zum Einbau intelligenter Messsysteme entsprechend den geltenden Regelungen um. Schreiben eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers stehen nicht automatisch im Zusammenhang mit einem regulären Zählerwechsel durch die Stadtwerke Neustadt in Holstein.

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