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Information zur Dezember-Soforthilfe bei Erdgaslieferungen (§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)

Die Stadtwerke Neustadt in Holstein als Ihr Erdgaslieferant informieren hiermit ihre Kund:innen zur Dezember-Soforthilfe bei Erdgas-Lieferungen.

Das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kund:innen von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG), das am 09.11.2022 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde und am 14.11.2022 durch den Bundesrat gebilligt wurde, sieht vor, dass Letztverbrauchern Zahlungen für die Lieferungen von Erdgas oder Wärme erlassen bzw. erstattet werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Zudem legt es Erdgaslieferanten bestimmte Informationspflichten nach §2 Abs. 4 EWSG auf, der wir mit dieser Veröffentlichung auf unserer Webseite nachkommen.

Private Verbraucher:innen und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgaskund:innen eine Dezember-Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember-Soforthilfe dann durch eine „Gaspreisbremse“ ergänzt. Über diese Entlastungsmaßnahme informieren wir Sie gesondert, sobald deren Inhalte eindeutig feststehen.


Wer erhält die Soforthilfe?

Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas-Kund:innen der Stadtwerke Neustadt in Holstein.

Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:

  • Letztverbraucher:innen für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kund:in), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
  • Letztverbraucher:innen für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
  • Letztverbraucher:innen die zugelassene Krankenhäuser sind.

Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:

  • als Wohnraumvermieter:in oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  • als spezifische soziale Einrichtungen,
  • zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
  • staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Wichtiger Hinweis!

Sind Sie RLM-Kund:in mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh? Dann müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.

Wie hoch ist die Dezember–Soforthilfe für

Haushalte und Kleinunternehmen?

Der Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen – berechnet sich aus:

  • Jahresverbrauchsmenge* , die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
  • geteilt durch 12
  • multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung mit Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist zzgl.
  • allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen.

2. Kunden mit RLM-Messung?
Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standardlastprofilkunden (SLP). Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen*.

Wie wird die Dezember – Soforthilfe umgesetzt?
Als Standard-Lastprofilkund:innen erhalten Sie eine vorläufige Entlastung noch im Dezember 2022, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet wird.
Bei RLM-Kund:innen wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, verrechnet.

Was müssen Sie nun beachten bzw. was ist zu tun?
Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.
Sollte aus technischen Gründen die Lastschrift im Monat Dezember 2022 normal eingezogen werden, überweisen wir Ihnen diese unverzüglich zurück.

Sonderregelung bei Mietverhältnissen
Für Mieter gibt es Sonderreglungen. Bitte wenden Sie sich an Ihre:n Vermieter:in!

Ein wichtiger Hinweis zum Schluss:
Da die Soforthilfe, unabhängig vom Verbrauch für den Monat Dezember 2022, erfolgt, lohnt es sich für Sie weiterhin, Energie einzusparen. Denn diese Energieeinsparungen wirken sich zusätzlich kostenreduzierend zur Soforthilfe aus. Wir sparen weiterhin gemeinsam in Neustadt in Holstein!


*Ggf. einem Ersatzwert, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte

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